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§ 202 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerrückerstattung
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§ 202 Steuergesetz, StG

1. Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

2. Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, geltend zu machen.

3. Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.

4. Die Rückerstattung an in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten erfolgt an beide Ehegatten gemeinsam; jedoch kann jeder Ehegatte getrennte Rückerstattung des hälftigen Anteils verlangen. Die Rückerstattung von Steuern an geschiedene und an rechtlich oder tatsächlich getrenntlebende Ehegatten, die von ihnen noch gemeinsam erhoben wurden, erfolgt nach Massgabe der von ihnen einvernehmlich beantragten Aufteilung; kommt keine einvernehmliche Aufteilung zustande, erfolgt die Rückerstattung durch eine hälftige Aufteilung.

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