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§ 201b Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Verfahren

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuererlass
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§ 201b Steuergesetz, StG · c) Verfahren

1. Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Steuererlass ist die Steuerverwaltung. Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Erlassbetrag der Entscheid der Steuerverwaltung der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf.

2. Gesuche um Steuererlass müssen schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten.

3. Ein Gesuch um Steuererlass hemmt den Steuerbezug nicht.

4. Auf ein Erlassgesuch, das nicht begründet ist oder erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht wird, tritt die Steuerverwaltung nicht ein.

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