§ 201a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Ausschlussgründe
§ 201a Steuergesetz, StG · b) Ausschlussgründe
1. Von einem vollständigen oder teilweisen Erlass kann insbesondere abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat;
b) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt;
c) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
d) während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt hat;
e) überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern und Gläubigerinnen zugute kommen würde.