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§ 201a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Ausschlussgründe

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuererlass
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§ 201a Steuergesetz, StG · b) Ausschlussgründe

1. Von einem vollständigen oder teilweisen Erlass kann insbesondere abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person

a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat;

b) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt;

c) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

d) während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt hat;

e) überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern und Gläubigerinnen zugute kommen würde.

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