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§ 201 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Voraussetzungen

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuererlass
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§ 201 Steuergesetz, StG · a) Voraussetzungen

1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Zahlung der Steuern, Zinsen oder Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden.

2. Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

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4. Wurde eine natürliche Person gemäss § 158 Abs. 2 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, so kann ihr, ohne Vorliegen einer Notlage, einmalig die Steuerforderung für diese Steuerperioden im Umfang des nachweislich zu hoch eingeschätzten Betrags erlassen werden; § 201a ist nicht anwendbar.

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