640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 200 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Zahlungserleichterungen
§ 200 Steuergesetz, StG
1. Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.