640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 2 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Allgemeines - Kommunale Steuern und Kirchensteuern
§ 2 Steuergesetz, StG
1. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den nach §§ 228 und 228b persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen folgende kommunalen Steuern
a) eine Einkommenssteuer;
b) eine Vermögenssteuer;
c) eine Grundstückgewinnsteuer.
2. Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach diesem Gesetz berechneten Steuern festgesetzt.
3. In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben.