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§ 2 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Allgemeines - Kommunale Steuern und Kirchensteuern
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§ 2 Steuergesetz, StG

1. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den nach §§ 228 und 228b persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen folgende kommunalen Steuern

a) eine Einkommenssteuer;

b) eine Vermögenssteuer;

c) eine Grundstückgewinnsteuer.

2. Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach diesem Gesetz berechneten Steuern festgesetzt.

3. In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben.

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