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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 19a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Aufschubtatbestände

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Selbständige Erwerbstätigkeit
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§ 19a Steuergesetz, StG · b) Aufschubtatbestände

1. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

2. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben und Erbinnen fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben und Erbinnen bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

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