640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 199 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Bezugsverjährung
§ 199 Steuergesetz, StG
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist.