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§ 199 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Bezugsverjährung
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§ 199 Steuergesetz, StG

1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.

2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.

3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist.

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