640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 198 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Zwangsvollstreckung
§ 198 Steuergesetz, StG
1. Werden die ausstehenden Steuerbeträge, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2. Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen im Sinne von § 200 Abs. 3 dahin, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.