§ 197a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 197a Steuergesetz, StG
1. Die Steuerverwaltung kann der steuer- oder zahlungspflichtigen Person eine provisorische Steuerrechnung zustellen, wenn eine solche verlangt wird, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags es rechtfertigt oder wenn die Veranlagung nicht beizeiten abgeschlossen werden kann.
2. Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagungsverfügung oder der voraussichtliche Steuerbetrag.
3. Die provisorisch bezogene Steuer wird in der definitiven Steuerabrechnung angerechnet.
4. Die provisorische Steuerrechnung kann in Form einer anfechtbaren und nach § 198 vollstreckbaren Verfügung (Akontozahlungsverfügung) eröffnet werden.
5. Innert 30 Tagen nach Zustellung kann gegen die Verfügung schriftlich Einsprache bei der Steuerverwaltung und gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben werden. Mit der Einsprache oder dem Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass keine Steuerpflicht besteht oder dass der voraussichtliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Forderung.
6. Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne von § 39 erfolgt eine provisorische Steuerrechnung nach Abs. 4 von Amtes wegen. Eine Einsprache oder ein Rekurs dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.