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§ 197 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerzahlung
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§ 197 Steuergesetz, StG

1. Der steuerpflichtigen Person wird mit der Veranlagung eine Steuerabrechnung zugestellt.

2. Noch ausstehende Steuerbeträge, Zinsen und Gebühren werden nachgefordert und sind innert einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen.

3. Zuviel bezahlte Beträge werden der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben oder zurückbezahlt.

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