§ 194 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 194 Steuergesetz, StG
1. Fällig werden
a) die periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres;
b) die Quellensteuern auf den Zeitpunkt gemäss § 207;
c) die Grundstückgewinnsteuer 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs;
d) die Erbschafts- und Schenkungssteuer 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs.
2. In jedem Falle fällig werden die Steuern
a) * am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) * zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person, ohne Wohnsitz in der Schweiz, ihren Geschäftsbetrieb im Kanton oder ihre Beteiligung an einem solchen, ihre Betriebsstätte im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch Grundstücke im Kanton gesicherten Forderungen aufgibt;
c) * beim Tode der steuerpflichtigen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben;
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.
3. Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung; sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist.