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§ 192 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer - Nachforderung und Rückerstattung
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§ 192 Steuergesetz, StG

1. Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so ist er bzw. sie zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners oder der Schuldnerin auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

2. Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er bzw. sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückbezahlen. Die Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

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