640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 191a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer - Verfügung und Rechtsmittel
§ 191a Steuergesetz, StG
1. Gegen die Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach § 160 erheben, gegen den Einspracheentscheid Rekurs nach § 164.