Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 191a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer - Verfügung und Rechtsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 191a Steuergesetz, StG

1. Gegen die Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach § 160 erheben, gegen den Einspracheentscheid Rekurs nach § 164.

← § 191 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 192 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →