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§ 191 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer - Verfügung und Rechtsmittel
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§ 191 Steuergesetz, StG

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 189 nicht einverstanden ist; oder

b) * die Bescheinigung nach § 189 von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

3. Sie bzw. er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

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