640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 190 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer - Pflichten der steuerpflichtigen Person
§ 190 Steuergesetz, StG
1. Die steuerpflichtige Person hat der kantonalen Steuerverwaltung sowie dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgeblichen Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2. Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin bzw. beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.