§ 19 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Grundsatz
§ 19 Steuergesetz, StG · a) Grundsatz
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. § 19b bleibt vorbehalten.
3. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich sinngemäss nach § 69.
4. Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem Geschäftsvermögen sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Einkommenssteuerwert) übersteigt.