640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 18a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Mitarbeiterbeteiligungen
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 18a Steuergesetz, StG · b) Mitarbeiterbeteiligungen
1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.