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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 18a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Mitarbeiterbeteiligungen

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
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§ 18a Steuergesetz, StG · b) Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;

b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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