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§ 188 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Steuerveranlagung aufgrund des Inventars
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§ 188 Steuergesetz, StG

1. Nach Abschluss des Inventars veranlagt die Steuerverwaltung die vom Nachlass geschuldeten Steuern.

2. Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde.

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