640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 187 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - f) Mitteilung des Inventars
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Verfahren
§ 187 Steuergesetz, StG · f) Mitteilung des Inventars
1. Den Erben und Erbinnen sowie den Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.