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§ 187 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - f) Mitteilung des Inventars

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Verfahren
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§ 187 Steuergesetz, StG · f) Mitteilung des Inventars

1. Den Erben und Erbinnen sowie den Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

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