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§ 186 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Verfahren
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§ 186 Steuergesetz, StG · e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung

1. Vor Abschluss ist der Steuerverwaltung Einsicht in das Inventar zu geben, ausser wenn anzunehmen ist, dass keine Steueransprüche an den Nachlass mehr bestehen oder noch zu erheben sind.

2. Die Steuerverwaltung prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und veranlasst die nötigen Berichtigungen. Es stehen ihr die gleichen Befugnisse zu wie der Inventarbehörde.

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