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§ 185 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Verfahren
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§ 185 Steuergesetz, StG · d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1. Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten, oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben und Erbinnen zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde leisten.

2. Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin im gleichen Haushalt lebten, sind verpflichtet, der Inventarbehörde wahrheitsgemäss Auskunft über deren Vermögensverhältnisse zu geben.

3. Im Übrigen gelten die §§ 155 und 156 sinngemäss.

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