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§ 183 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Sicherung der Inventaraufnahme

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Verfahren
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§ 183 Steuergesetz, StG · b) Sicherung der Inventaraufnahme

1. Die Erben und Erbinnen und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

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