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§ 181 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Gegenstand
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§ 181 Steuergesetz, StG

1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin aufgenommen, ferner alle mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Einkommenssteuer unterworfen sind.

2. In das Inventar wird auch das am Todestag bestehende Vermögen des Ehegatten der verstorbenen Person und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

3. In das Inventar sind auch alle Vorempfänge und früheren Zuwendungen im Sinne von § 132 Abs. 1 sowie sonstige steuerbare Zuwendungen bei Lebzeiten an Dritte einzubeziehen.

4. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

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