640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 180 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Inventar - Inventarpflicht
§ 180 Steuergesetz, StG
1. Nach dem Tod der steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.