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§ 178 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Verwirkung
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§ 178 Steuergesetz, StG

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt

a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zehn Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.

2. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt

a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht;

b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.

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