640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 178 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Verwirkung
§ 178 Steuergesetz, StG
1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zehn Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.
2. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht;
b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.