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§ 176 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
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§ 176 Steuergesetz, StG

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

3. Das Recht, eine Berichtigung vorzunehmen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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