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§ 175 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Verfahren und Entscheid
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§ 175 Steuergesetz, StG

1. Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren für begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

2. Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

3. Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

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