640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 174 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Revisionsbegehren
§ 174 Steuergesetz, StG
1. Das Revisionsbegehren ist schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrundes bei der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
2. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
3. Mit dem Begehren sind die Beweismittel für den betroffenen Revisionsgrund und die Fristenwahrung einzureichen oder zu bezeichnen.