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§ 171 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Rekurs an das Verwaltungsgericht
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§ 171 Steuergesetz, StG

1. Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann die betroffene Person Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben.

2. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erheben. § 164 Abs. 2 gilt sinngemäss.

3. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht steht auch der Steuerverwaltung offen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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