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§ 170 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - g) Kosten [[1]](#articletitle_text_fn_1342004_2_1_c)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Verfahren
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§ 170 Steuergesetz, StG · g) Kosten [[1]](#articletitle_text_fn_1342004_2_1_c)

1. Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens können auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie das Verfahren durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

3. Der teilweise oder ganz obsiegenden Partei kann für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146) zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

4. Die rekurrierende Partei kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben.

5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsgebühren.

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