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§ 17 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Grundsatz
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§ 17 Steuergesetz, StG

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden grundsätzlich nach ihrem Marktwert bemessen.

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