Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 169 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - f) Entscheid und Eröffnung[[1]](#articletitle_text_fn_1342003_2_1_c)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 169 Steuergesetz, StG · f) Entscheid und Eröffnung[[1]](#articletitle_text_fn_1342003_2_1_c)

1. Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Ungunsten ändern. Sie führt das Verfahren trotz Rückzugs oder Anerkennung des Rekurses weiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen.

2. Die Steuerrekurskommission entscheidet in geheimer Beratung.

3. Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Rekurrenten oder der Rekurrentin sowie der Steuerverwaltung mit.

4. Sie kann ihre Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse.

Wird die Begründung innert Frist verlangt, beginnt die Rekurszeit mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

← § 168a Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 170 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →