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§ 167 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Mündliche Verhandlung

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Verfahren
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§ 167 Steuergesetz, StG · c) Mündliche Verhandlung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Kommissionsmitglieds oder einer Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ansetzen. Das persönliche Erscheinen des Rekurrenten oder der Rekurrentin kann angeordnet werden.

2. In Steuerstrafsachen findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

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