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§ 166 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Vernehmlassung

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Verfahren
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§ 166 Steuergesetz, StG · b) Vernehmlassung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission lädt die Steuerverwaltung zur Stellungnahme ein und fordert sie zur Übermittlung der Akten auf. In begründeten Fällen kann sie oder er darauf verzichten. Bei Bedarf kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden.

2. Die Steuerverwaltung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels den Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen.

3. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung wird dem Rekurrenten oder der Rekurrentin zugestellt.

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