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§ 165a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Rekursverfahren - Verfahren
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§ 165a Steuergesetz, StG

1. Die Instruktion des Verfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission. Sie oder er trifft alle nötigen prozessleitenden Massnahmen wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen.

2. Das Präsidium kann Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen.

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