§ 164 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 164 Steuergesetz, StG
1. Gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben.
2. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Die Parteien sind ausserdem befugt, neue Tatsachen und Beweismittel, die ihre Begehren stützen, vorzubringen.
4. Der Rekurs hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch entzogen werden.