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§ 162 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Einspracheverfahren - Entscheid und Eröffnung
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§ 162 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2. Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe der Entscheidungsgründe und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

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