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§ 161 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Einspracheverfahren - Verfahren
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§ 161 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung verfügt im Einspracheverfahren über die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

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