640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 160 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Einspracheverfahren - Voraussetzungen und Inhalt der Einsprache
§ 160 Steuergesetz, StG
1. Gegen die Veranlagung oder eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2. Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
3. Für die Begründung kann die Frist erstreckt werden.
4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; Abs. 3 ist nicht anwendbar.