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§ 16 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Steuererleichterungen für Unternehmen
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§ 16 Steuergesetz, StG

1. Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.

2. Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

3. Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.

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