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§ 159a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Elektronischer Datenaustausch
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§ 159a Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen.

2. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine andere Form der Unterschrift zugelassen werden.

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