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§ 159 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Eröffnung
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§ 159 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung schriftlich bekannt.

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