§ 157 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 157 Steuergesetz, StG
1. Der Steuerverwaltung haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern, Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber oder Teilhaberinnen von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d) * Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
e) * Arbeitgebende über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer von der Steuerverwaltung genehmigter Form; ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
f) * Organe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erbringen, über ihre Leistungen an die versicherten Personen.
2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.