640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 156 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Auskunftspflicht Dritter
§ 156 Steuergesetz, StG
1. Gesellschafter, Gesellschafterinnen, Miteigentümer, Miteigentümerinnen sowie Gesamteigentümer und Gesamteigentümerinnen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.