§ 155 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 155 Steuergesetz, StG
1. Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b) Gläubiger und Gläubigerinnen, Schuldner und Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 3 lit. b ausweisen;
d) Treuhänder und Treuhänderinnen, Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen, Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e) Personen, die mit dem oder der Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2. Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerverwaltung direkt vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.