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§ 152 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Beilagen zur Steuererklärung

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Pflichten der steuerpflichtigen Person
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§ 152 Steuergesetz, StG · b) Beilagen zur Steuererklärung

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;

d) Bescheinigungen über Beiträge und Leistungen betreffend die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge.

2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

3. Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von § 21 Abs. 3 bis 7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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