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§ 151 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Steuererklärung

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Pflichten der steuerpflichtigen Person
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§ 151 Steuergesetz, StG · a) Steuererklärung

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben ein solches bei der Steuerverwaltung zu verlangen.

2. Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der Steuerverwaltung einreichen. Die Steuererklärung sowie die dazugehörenden Unterlagen sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Zustellung einzureichen. Die Frist kann, soweit begründet, erstreckt werden.

3. Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung mangelhaft oder nicht ausgefüllt einreicht, kann aufgefordert werden, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

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