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§ 149 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Vorbereitung der Veranlagung
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§ 149 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.

2. Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln der Steuerverwaltung die nötigen Angaben.

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