640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 149 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Vorbereitung der Veranlagung
§ 149 Steuergesetz, StG
1. Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.
2. Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln der Steuerverwaltung die nötigen Angaben.