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§ 148 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Veranlagungsverjährung
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§ 148 Steuergesetz, StG

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt

a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;

b) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer fünf Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.

2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a) während eines Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahrens;

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3. Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder die mithaftende Person;

c) der Einreichung eines Erlassgesuches;

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.

4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, erlischt

a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital-, der Grundstück- und der Quellensteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;

b) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.

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